Umsetzung des § 72 a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) durch das Einfordern von erweiterten Führungszeugnissen von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit
Die Vorgabe aus dem Bundeskinderschutzgesetzt verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das sind die Landkreise und kreisfreien Städte, sicherzustellen, dass sowohl in der haupt- als auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen keine Personen beschäftigt bzw. tätig werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat im Kontext der einschlägigen Sexualstrafrechtsparagrafen verurteilt worden sind.
Hierzu sind im Rahmen von Verfahrensregelungen erweiterte Führungszeugnisse zeitnah anzufordern.
In den letzten Wochen sind die Träger der örtlichen Jugendhilfe, so auch der Landkreis Kassel, an die Vereine herangetreten um durch das Abschließen von diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Vereinen zu gewährleisten, dass die Forderungen aus dem genannten Gesetz verlässlich umgesetzt werden.
Die Vereine müssen demnach erweiterte Führungszeugnisse von allen haupt- und ehrenamtlichen Mitwirkenden in der Kinder- und Jugendarbeit anfordern, die nach den Kriterien Art, Umfang und Intensität ihres Mitwirkens hinreichend in der Kinder- und Jugendarbeit Verantwortung übernehmen.
BroschureMustervereinbarungJugendamt.pdf (250.2 KB) | Eine Broschüre, die uns vom Jugendamt des Landkreises Kassel überlassen wurde, ist hier abrufbar... |
Ergänzend verweisen wir auf die Veröffentlichungen des Hessischen Jugendrings unter der Internetadresse:
kindeswohl-praevention-erlaeuterung
Wenden Sie sich bitte diesem Thema zu, weil wir der Auffassung sind, dass das Erfüllen der Forderungen des Bundeskinderschutzgesetzes ein Qualitätsmerkmal hinsichtlich des Schutzes der Kinder und Jugendlichen in den Vereinen ist.
Die Informationen sind den Mitgliedsvereinen auch per E-Mail zugegangen.
Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.