Ordensanträge des Karneval-Verband Kurhessen e.V.
Der Verdienstorden
Verleihungsordnung für den Verdienstorden
des
Karneval-Verband Kurhessen e.V.
Der Karlsorden
Verleihungsordnung für den Karlsorden
des
Karneval-Verband Kurhessen e.V.
1. | Das Präsidium des KVK hat die Stiftung eines großen Verdienstordens beschlossen. Er soll die Bezeichnung "Karlsorden“ tragen. | |
2. | Der Karlsorden des KVK wird unter nachstehenden Voraussetzungen verliehen: | |
| a) | Für langjährige und/oder herausragende und/oder aktive Tätigkeit in einem Mitgliedsverein des KVK. |
| b) | Eine Antragstellung ist nur für Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| c) | Jeder Mitgliedsverein des KVK kann grundsätzlich jährlich nur einen Orden beantragen. Allerdings kann der im Vorjahr nicht beantragte Karlsorden und bzw. oder der im Folgejahr nicht beantragte Karlsorden mit verliehen werden. |
| d) | Die Verleihung des Karlsordens erfolgt frühestens fünf Jahre nach der Verleihung des Verdienstordens durch die gleiche Gesellschaft oder nach mindestens elfjähriger Zugehörigkeit zu ein und derselben Karnevalsgesellschaft. |
| e) | Für Ordensträgerinnen der silbernen Damenbrosche gilt, als Voraussetzung zur Verleihung des Karlsordens, dass elf Jahre zwischen den Verleihungen liegen. Ebenso zwischen der Verleihung der goldenen Damenbrosche und der Verleihung des Karlsordens. |
| f) | Des Weiteren kann der Karlsorden auf Vorschlag des Präsidiums des KVK für besondere Verdienste um die Belange des KVK verliehen werden. |
| g) | Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Kosten des Ordens, des Etuis und der Verleihungsurkunde zu zahlen. |
3. | Anträge auf Verleihung des Karlsordens sind vom Antragsteller mit ausreichender Begründung bis spätestens 15. September eines jeden Jahres an das geschäftsführende Präsidium des KVK zu richten. Später eingehende Anträge werden als Anträge für die übernächste Karnevalsession behandelt. Soll aus besonderen Gründen die Verleihung noch in der folgenden Session erfolgen, so erhöhen sich die Kosten für Orden, Etui und Urkunde um 50% des üblichen Betrages. | |
4. | Die Verleihung des Karlsordens mit Urkunde erfolgt durch das Präsidium des KVK, in der Regel anlässlich einer Veranstaltung des antragstellenden Vereins. | |
5. | Für den Karlsorden wird ein Ordensbuch beim KVK angelegt, in welchem die Namen der OrdensträgerInnen in numerischer Reihenfolge eingetragen werden. | |
6. | Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten für Vereinszwecke gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt sich die antragstellende Gesellschaft einverstanden. Die betreffende Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, vom KVK Auskunft über diese Daten zu erhalten. Die Daten werden nach dem Austritt aus dem Verband archiviert. |
Die Damenbrosche in Silber und Gold
Verleihungsordnung für die "Damenbrosche - Silber oder Gold“
des
Karneval-Verband Kurhessen e.V.
1. | Das Präsidium des KVK verleiht Damenbroschen in Silber und in Gold. | |
2. | Die Damenbroschen des KVK werden unter nachstehenden Voraussetzungen verliehen: | |
| a) | Für langjährige und/oder herausragende und/oder aktive Tätigkeit in einem Mitgliedsverein des KVK. |
| b) | Eine Antragstellung ist nur für Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| c) | Jeder Mitgliedsverein des KVK kann grundsätzlich jährlich jeweils nur eine silberne und eine goldene Damenbrosche beantragen. Allerdings kann die im Vorjahr nicht beantragte Brosche und bzw. oder die im Folgejahr nicht beantragte Brosche mit verliehen werden. |
| d) | Die Verleihung der Damenbrosche in Silber erfolgt frühestens fünf Jahre nach der Verleihung des Verdienstordens durch die gleiche Gesellschaft oder nach mindestens elfjähriger Zugehörigkeit zu ein und derselben Karnevalsgesellschaft. |
| e) | Die Verleihung der Damenbrosche in Silber erfolgt frühestens fünf Jahre nach der Verleihung des Verdienstordens durch die gleiche Gesellschaft oder nach mindestens elfjähriger Zugehörigkeit zu ein und derselben Karnevalsgesellschaft. |
| f) | Für die Verleihung der goldenen Damenbrosche ist die Verleihung der silbernen Voraussetzung. Des Weiteren müssen zwischen der Verleihung der silbernen und der Verleihung der goldenen Damenbrosche mindestens elf Jahre liegen. |
| g) | Des Weiteren kann die Damenbrosche in Silber oder in Gold auf Vorschlag des Präsidiums des KVK für besondere Verdienste um die Belange des KVK verliehen werden. |
| h) | Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Kosten der Brosche, des Etuis und der Verleihungsurkunde zu zahlen |
3. | Anträge auf Verleihung der Damenbroschen sind vom Antragsteller mit ausreichender Begründung bis spätestens 15. September eines jeden Jahres an den Ordensausschuss des KVK zu richten. Später eingehende Anträge werden als Anträge für die übernächste Karnevalsession behandelt. Soll aus besonderen Gründen die Verleihung noch in der folgenden Session erfolgen, so erhöhen sich die Kosten für Brosche, Etui und Urkunde um 50% des üblichen Betrages. | |
4. | Die Verleihung der Damenbroschen mit Urkunde erfolgt durch das Präsidium des KVK, in der Regel anlässlich einer Veranstaltung des antragstellenden Vereins. | |
5. | Für die Damenbroschen werden Ordensbücher beim KVK angelegt, in denen die Namen der ausgezeichneten Damen - getrennt nach silberner und goldener Brosche - in numerischer Reihenfolge eingetragen werden. | |
6. | Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten für Vereinszwecke gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt sich die antragstellende Gesellschaft einverstanden. Die betreffende Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit vom KVK Auskunft über diese Daten zu erhalten. Die Daten werden nach dem Austritt aus dem Verband archiviert. |
Der Kurhessenorden
Verleihungsordnung für den "Kurhessenorden"
des
Karneval-Verband Kurhessen e.V.
1. | Das Präsidium des KVK hat die Stiftung eines weiteren großen Verdienstordens beschlossen. Er trägt die Bezeichnung "Kurhessenorden". | |
2. | Der Kurhessenorden des KVK wird unter nachstehenden Voraussetzungen verliehen: | |
| a) | Für langjährige und/oder herausragende und/oder aktive Tätigkeit in einem Mitgliedsverein des KVK. |
| b) | Jeder Mitgliedsverein des KVK kann grundsätzlich jährlich nur einen Orden beantragen. Allerdings kann der im Vorjahr nicht beantragte Kurhessenorden und bzw. oder der im Folgejahr nicht beantragte Kurhessenorden mit verliehen werden. |
| c) | Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Kosten des Ordens, des Etuis und der Verleihungsurkunde zu zahlen. |
| d) | Für die Verleihung des Kurhessenordens ist die Verleihung des Karlsordens Voraussetzung. Des Weiteren müssen zwischen der Verleihung des Karlsordens |
| e) | Des Weiteren kann der Kurhessenorden auf Vorschlag des Präsidiums des KVK für besondere Verdienste um die Belange des KVK verliehen werden. |
3. | Anträge auf Verleihung des Kurhessenordens sind vom Antragsteller mit ausreichender Begründung bis spätestens 15.09. eines jeden Jahres an den Ordensausschuss des KVK zu richten. | |
4. | Die Verleihung des Kurhessenordens mit Urkunde erfolgt durch das Präsidium des KVK, | |
5. | Für den Kurhessenorden wird ein Ordensbuch beim KVK angelegt, in welchem die Namen der OrdensträgerInnen in numerischer Reihenfolge eingetragen werden. | |
6. | Mit der Speicherung, Übermittlung und Berarbeitung der Daten für Vereinszwecke gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt sich die antragstellende Gesellschaft einverstanden. Die betreffende Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, vom KVK Auskunft über diese Daten zu erhalten. Die Daten werden nach dem Austritt aus dem Verband archiviert. |
Ordensanträge des Bund Deutscher Karneval e.V.
Beim Bund Deutscher Karneval e.V. können verschiedene Verdienstorden beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt ab dem 01. Juli 2017 nur noch über ein freigeschaltetes Onlineportal möglich.
Darüber hinaus hat der Bund Deutscher Karneval e.V. in 2018 Neuregelungen für die Verleihung der Verdienstorden beschlossen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten PDF-Dokument.